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Hinweisgeberschutzgesetz

Informationen zur Einführung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1, 4 Hinweisgeberschutz-gesetz (HinSchG) iVm. Art. 56 Abs. 4 GO

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und dessen landesrechtlicher Umsetzung sind Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und sonstige kommunale Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle zu betreiben, an die sich die Beschäftigten bei Verstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit wenden können.

Gesetzesziel ist es, Hinweisgeber/-innen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit bei der Meldung bzw. Offenlegung von Informationen über Verstöße zu geben. Der effektive Schutz von Hinweisgebenden ist wesentlich für die erfolgreiche Prävention wie für die Aufdeckung von Verstößen und Fehlverhalten in einer Organisation.

Für die Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm und das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm, Anstalt des öffentlichen Rechts, können hinweisgebende Personen ihre Meldung telefonisch, per Brief, per e-mail, per Fax oder persönlich richten an:

Rechtsdirektor Florian Erdle
Verwaltungsgebäude Sigleck, Zimmer 1.14
Hauptplatz 18
85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
Tel.: 0 84 41 78 170
Fax: 0 84 41 78 21 70
e-mail: florian.erdle@stadt-pfaffenhofen.de

Daneben besteht auch eine externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz:

Bundesamt für Justiz, Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
e-mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Tel.: 02 28 99 4 10 66 44

Den entsprechenden Online-Meldekanal finden Sie hier.