Headerbild Kategorie Stadt und Buerger Pfaffenhofen

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Datenübermittlungssperre

Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widersprechen:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG).
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Partei und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG).
  • Für den Fall eines Altersjubiläums (z.B. 75. Geburtstag) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 2 i.V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
  • Für den Fall eines Ehejubiläums (z.B. goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich!
  • Der Weitergabe meiner Daten an Adressbuchverlage wird widersprochen (§ 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG).
  • Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst (§ 58 WPflG i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG).

Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und späterem Wiederzuzug erneuert werden. Falls Sie eine Übermittlungssperre beantragen wollen, hält das Bürgerbüro der Stadt Pfaffenhofen Formulare für eine entsprechende Erklärung bereit.

Beantragen Sie eine Übermittlungssperre gebührenfrei wie folgt:

Auskunftssperre

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie Anschrift) erteilen.

Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn der Betroffene dem Bürgerbüro das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Eine Auskunftssperre können Sie gebührenfrei persönlich im Bürgerbüro beantragen.