Grundsteuer
Bei der Grundsteuer kommt es zu einer Arbeitsteilung zwischen dem Finanzamt und den Gemeinden. Die Grundsteuer wird in drei Schritten festgesetzt:
Schritt 1: Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert (Grundsteuer A) bzw. den Äquivalenzbetrag (Grundsteuer B) fest.
Schritt 2: Im zweiten Schritt wird vom Finanzamt aus diesen Werten der Grundsteuermessbetrag errechnet.
Schritt 3: Im dritten Schritt des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt.
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem vom Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm festgelegten Hebesatz multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.
| Grundsteuer A für landwirtschaftliche Betriebe | 350 v. H. |
| Grundsteuer B übrige unbebaute und bebaute Grundstücke | 380 v. H. |
Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt Zwiesel geltend machen. Fragen bitten wir deshalb direkt an das Finanzamt Zwiesel (Tel. 09922/5070) zu richten.
Hier finden Sie Informationen zur Grundsteuer 2026 bei Eigentumswechsel im Jahr 2025.
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Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform finden Sie unter: grundsteuer.bayern.de