Blockheizkraftwerk Pfaffenhofen: Graues Gebäude mit zwei Rot-weißen Kaminen zwischen grünen Bäumen Pfaffenhofen

Kleinkläranlagen

Erläuterungen zur Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiter-Abgabebefreiung

Abwasserabgabeverpflichtung

Grundsätzlich sind diejenigen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen, zur Zahlung einer Abwassergabe verpflichtet.

Kleineinleiter

Kleineinleiter im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist, wer Schmutzwasser aus Haushaltung oder ähnliches Schmutzwasser von weniger als 8 m³ je Tag einleitet.

Für die nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Kleineinleiter bezahlt das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm an den Freistaat Bayern jährlich eine Abwasserabgabe je gemeldeter Person. Zum Ausgleich für die entstandenen Aufwendungen sind die Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm berechtigt, von dem eigentlichten Einleiter eine Kommunalabgabe zu erheben.

Bei der Abwasserabgabe für Kleineinleiter handelt es sich um eine Jahresabgabe; sie bezieht sich jeweils auf die von den Stadtwerken Pfaffenhofen a. d. Ilm verauslagte Abwasserabgabe auf das vorausgegangenen Kalenderjahres und beträgt derzeit 17,90 € pro Person.

Wer sein gesamtes Abwasser ordnungsgemäß landwirtschaftlich verwertet, leitet nicht im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ein. Eine solche Schlammaufbringung ist aber auch nur dann rechtmäßig, wenn der Landwirt seine Fäkalschlamm gem. § 3 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AbfKlärV einmalig untersuchen läßt. Ferner bedarf es regelmäßiger Leerungen der Hauskläranlange.

Abgabebefreiung

Eine Abgabebefreiung ist für eine Drei-Kammer-Ausfallgrube und eine Absetzgrube möglich. Eine Abflusslosegrube kann generell nicht befreit werden.

Von der Kleineinleiterabgabe ist befreit, wer fristgerecht

  • eine Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage gem. Art. 60 BayWG

oder

  • einen Nachweis über die rechtmäßige Entsorgnung des Fäkalschlamms

vorlegt.

Die Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit ist in einem zwei- bzw. vierjährlichen Intervall vorzulegen und der Nachweis über die Entsorgung bei einer Absetzgrube jährlich, bei einer Drei-Kammer-Ausfallgrube alle zwei Jahre.

Wir bitten Sie als Betreiber einer Kleinkläranlage im Interesse unserer Umwelt um Ihr Verständnis. Sie tragen mit einer korrekten Abwasserbehandlung zur Gewässergüte unserer Stadt und den Ortsteilen bei.