Blockheizkraftwerk Pfaffenhofen: Graues Gebäude mit zwei Rot-weißen Kaminen zwischen grünen Bäumen Pfaffenhofen

Kriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Die Stadt Pfaffenhofen verzeichnet seit einiger Zeit eine steigende Zahl an Anfragen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Um künftig einheitliche und transparente Entscheidungen treffen zu können, wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet. Dieser definiert, an welchen Standorten und unter welchen Voraussetzungen Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet grundsätzlich möglich sind.

Da solche Anlagen in der Regel nicht privilegiert sind, ist für ihre Umsetzung meist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich. Eine Ausnahme gilt im Stadtgebiet lediglich für Flächen innerhalb eines 200-Meter-Korridors entlang der Bahnstrecke gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8bb BauGB.

Vor der Einleitung einer Bauleitplanung entscheidet der zuständige Ausschuss über die grundsätzliche Eignung der vorgesehenen Flächen. Der neue Kriterienkatalog samt Übersichtsplan dient dabei als Orientierungshilfe für Politik und Verwaltung, um Anträge schneller, nachvollziehbar und nach einheitlichen Maßstäben bewerten zu können. Gleichzeitig erhalten potenzielle Antragsteller bereits bei der Flächensuche eine erste Einschätzung zur grundsätzlichen Eignung eines Standorts.

Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturhaushalts. Die festgelegten Kriterien sollen dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien mit den Belangen von Umwelt, Landschaft und Stadtentwicklung in Einklang zu bringen.

Freiflächen-Photovoltaikanlage im Grünen

Flächenbezogene Kriterien

Ausschlussflächen

Auf folgenden Flächen werden keine Bauleitplanverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt, da hier bereits nach anderen gesetzlichen Vorgaben keine Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen:

  • Schutzgebiete des Naturschutzes
  • Amtlich kartierte Biotope, insbesondere geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG
  • Ökoflächenkataster und rechtlich festgesetzte Ausgleichsflächen
  • Bodendenkmäler und Naturdenkmäler
  • festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete (Ilm und Gerolsbach)
  • Flächen in Wasserschutzgebieten (LfU): Trinkwasserschutzgebiete

Die Auflistung berücksichtigt ausschließlich im Stadtgebiet vorhandene Ausschlussflächen.

Diese sind im Kriterien-Übersichtsplan farblich (rot, grün und blau) markiert; sie können auch über den Bayern-Atlas unter geoportal.bayern.de/bayernatlas/ abgerufen werden.

Auf folgenden Flächen wird ein Bauleitplanverfahren seitens der Stadt ausgeschlossen:

  • innerhalb von Siedlungsflächen
  • innerhalb eines 100-m-Radius um Siedlungsflächen auf Grundlage des Flächennutzungsplans

Ausnahme: Der Abstand kann verringert werden, wenn durch bereits bestehende Eingrünungen die Flächen von den Siedlungsflächen aus nicht einsehbar sind.

  • Waldflächen (um eine Rodung von Waldflächen auszuschließen)
  • Moorböden
  • Einkesselung von Siedlungsflächen ist nicht zulässig (Siedlungen, vor allem Ortsteile, dürfen nur zu 1/4 direkt angrenzend mit Freiflächen- und/oder Windkraftanlagen umbaut sein)

In der Abwägung kann von folgenden Punkten ggfs. abgewichen werden:

  • Kaltluftbahnen (Kühlungswirkung ist zu beachten)
  • Vorranggebiete für Windkraft (Windkraftanlagen ist der Vorrang zu geben, eine Kombination ist grundsätzlich möglich, sofern die Flächen nicht durch weitere Kriterien ausgeschlossen werden).

Allgemeine Eignungsflächen für die Bauleitplanung

Auf den weiteren Flächen im Außenbereich ist grundsätzlich die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens möglich, also auf allen im beiliegenden Plan nicht farblich markierten Flächen. Die tatsächliche Durchführung ist abhängig vom jeweiligen konkreten Projekt, der Anzahl der bereits realisierten Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet und der Anzahl der aktuell im Bauamt laufenden Bauleitplanverfahren. Bei Erreichen des städtischen Bedarfes behält sich die Stadt vor, keine weiteren Verfahren zu starten.

Folgende sonstige Kriterien sind vom Antragsteller einzuhalten:

Soziale Kriterien

  • Es sind gemäß Art. 25 BayWiVG bzw. § 6 Abs. 3 EEG Beträge von insgesamt 0,3 pro Kilowattstunde an die Kommune anzubieten.
  • Den Einwohnern Pfaffenhofens ist eine Beteiligung zu wirtschaftlichen Bedingungen in Höhe von 10 % anzubieten.
  • Dem Kommunalunternehmen Stadtwerke ist eine Beteiligung von bis zu 51 % zu wirtschaftlichen Bedingungen vor Erlass des Aufstellungsbeschlusses einzuräumen. Dem KU steht es frei, sich gar nicht oder mit einem geringeren Prozentsatz zu beteiligen. Der Kaufpreis für den Erwerb bemisst sich auf Basis der realisierten Nennleistung des Solarparks (in kWp).
    Er setzt sich zusammen aus einem festen Eintrittsentgelt in Höhe von 3,5 % der Gestehungskosten je kWp installierter Nennleistung sowie den anteiligen, durch nachgewiesenen und von der Gesellschaft getragenen Investitionskosten (Gestehungskosten) je kWp installierter Nennleistung. Die maßgebliche Nennleistung sowie die anrechenbaren Gestehungskosten sind durch geeignete Nachweise, insbesondere Investitionsrechnungen und Abnahmeprotokolle, zu belegen (Due-Diligence-Klausel).
    Zeitpunkt: Optionsrecht erst bei Inbetriebnahme. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Wirtschaftlichkeit bewertet werden, da EEG-Vergütung, Zinsen und Gestehungskosten feststehen.
  • Angebot regionaler Stromprodukte: Die Stadt befürwortet Photovoltaik-Freiflächenanlagen, bei denen der dezentral erzeugte Strom von den Anlagenbetreibern vorrangig über lokale bzw. regionale Stromprodukte geliefert wird.

Ökologische Kriterien

  • Es ist eine Natur- und Artenschutz fördernde Bewirtschaftung durch Beweidung vorzusehen.
  • Es ist eine (weitestgehend durchgängige) 10 m breite Eingrünung durch Heckenpflanzungen vorzusehen.
  • Die Durchlässigkeit für Kleintiere ist zu gewährleisten.

Allgemeine Kriterien

  • Die Anbindung der Anlage an das Stromnetz hat über Erdkabel zu erfolgen.
  • Eine schriftliche Rückbauverpflichtung ist vorzulegen (Durchführungsvertrag).
  • Sämtliche Kosten haben die Antragsteller zu tragen (städtebaulicher Vertrag).
  • Bauverpflichtung: Der Baubeginn hat spätestens ein Jahr, die Fertigstellung spätestens drei Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zu erfolgen.