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Vorname des Kindes und Familienname des Kindes

Vorname des Kindes

Das Recht der  Vornamensgebung steht dem oder den Sorgeberechtigten zu. Sorgeberechtigt sind, sofern sie miteinander verheiratet sind, beide Eltern. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, haben aber eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben, sind ebenso beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. 

Bei einer Geburt in der Ilmtalklinik Pfaffenhofen können Sie den oder die gewünschten Vornamen des Kindes im Krankenhaus angeben. Eine Geburtsanzeige mit dem bzw. den von Ihnen gewählten Vornamen wird dann direkt an das Standesamt weitergeleitet.  Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch wirklich beabsichtigen.

Die Vornamensgebung ist an bestimmte rechtliche Vorgaben gebunden. So muss es sich z.B. um einen Vornamen handeln und der ausgesuchte Name darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. Falls Sie einen oder mehrere seltene oder ausgefallene Vornamen für Ihr Kind ausgesucht haben oder sich bezüglich der Schreibweise nicht ganz sicher sind, geben wir Ihnen gerne Auskunft, ob wir diesen Namen auch beurkunden können oder die gewünschte Schreibweise möglich ist.

In Zweifelsfällen kann von den Eltern über zwei unabhängige Stellen ein Gutachten über die Eintragungsfähigkeit des Vornamens eingeholt werden:

Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. (GfdS)
Vornamensberatung
Spiegelgasse 13
65183 Wiesbaden
(0 90 01) 88 81 28    (1,86 €/ je Minute)

Universität Leipzig
Philologische Fakultät
Namenkundliches Zentrum | Namenberatungsstelle
Beethovenstr. 15
D-04107 Leipzig

Ist der Vorname einmal im Geburtenregister beurkundet, ist diese Entscheidung unwiderruflich. Überlegen Sie sich daher den oder die Vornamen des Kindes gut.

Familienname des Kindes

Nach deutschem Recht erhält das „ehelich“ geborene Kind immer den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, sofern die Eltern einen solchen bestimmt haben.

Das Kind einer nicht verheirateten Mutter erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter, eine Bestimmung oder Erteilung des Namens des Vaters ist aber in den meisten Fällen möglich.

In der aufgeführten Aufstellung können Sie die häufigsten Varianten entnehmen:

Eltern verheiratet

Eltern führen gemeinsamen Ehenamen

Kind führt kraft Gesetz
Ehenamen der Eltern

Eltern nicht verheiratet

keine gemeinsame Sorge für das Kind

Kraft Gesetzes Name der Mutter,
aber Erteilung des Namens des Vaters möglich
(Namenserteilung)

Eltern nicht verheiratet

 gemeinsame Sorge
für das Kind

Meist Wahlmöglichkeit zwischen
Name des Vaters oder der Mutter
(Namensbestimmung)

Das Namensrecht ist ein umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Sollte ein Elternteil oder beide Eltern eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzen, so sind u.U. ausländisches Recht und weitere bzw. andere Bestimmungen zu beachten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir beraten Sie gerne auch schon vor der Geburt des Kindes.