Amtliche Bekanntmachung: Erlass des Bebauungsplanes Nr. 151 „Nördlich Radlberg“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
05. August 2016
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 28.07.2016 den Bebauungsplan Nr. 151 „Nördlich Radlberg“ zur Satzung be-schlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt ge-macht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Norden von der Äußeren Quel-lengasse, im Süden und Osten vom Radlberg und im Westen von den Grundstücken an der Riegelstraße begrenzt und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 151 „Nördlich Radlberg“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den Bauleitplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründen-den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen...
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 151 „Nördlich Radlberg“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den Bauleitplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründen-den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen...
Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
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