Amtliche Bekanntmachung: Hundesteuer
15. April 2016
1. Alle über 4 Monate alten Hunde, die im Bereich der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm und ihrer Ortsteile gehalten werden, unterliegen der Hundesteuer. Wer einen über 4 Monate alten Hund hält, muss ihn ohne Rücksicht auf Größe, Rasse und Zweck der Haltung bis spätestens 20.05.2016 bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.13 oder 3.02 (Stadtsteueramt) oder im Bürgerbüro der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 1, Zimmer 002 oder Online auf der Homepage der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm www.pfaffenhofen.de, anmelden, soweit eine Anmeldung für den betreffenden Hund bisher noch nicht erfolgt ist. Außerdem ist bei der Stadt zu melden, wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird bzw. wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist.
2. Rechtsgrundlage für die gemeindliche Hundesteuer: Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz und die Hundesteuersatzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 22.06.2006. Steuergegenstand ist nicht der Hund, sondern das Halten von Hunden. Die Hundesteuer ist damit eine Jahresauf-wandsteuer.
3. Die Vorführung der Hunde ist nicht erforderlich. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Hundehalter, der gleichzeitig auch Schuldner der Hundesteuer ist.
4. Die Jahressteuer beträgt für jeden Hund, der nicht als Kampfhund gilt, 45,00 Euro. Soweit nach der Hundesteuersatzung ein Ermäßigungstatbestand zutrifft, beträgt die Hundesteuer 22,50 Euro.
Die Steuer für einen Kampfhund beträgt 500,00 Euro.
5. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. In einem Hundesteuerbescheid wird die Steuerschuld fest-gestellt und der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt.
6. Zur Kennzeichnung jedes angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. Die bei der Anmeldung ausgegebenen Hundezeichen behalten ihre Gültigkeit, bis der Hund verendet, den Be-sitzer...
2. Rechtsgrundlage für die gemeindliche Hundesteuer: Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz und die Hundesteuersatzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 22.06.2006. Steuergegenstand ist nicht der Hund, sondern das Halten von Hunden. Die Hundesteuer ist damit eine Jahresauf-wandsteuer.
3. Die Vorführung der Hunde ist nicht erforderlich. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Hundehalter, der gleichzeitig auch Schuldner der Hundesteuer ist.
4. Die Jahressteuer beträgt für jeden Hund, der nicht als Kampfhund gilt, 45,00 Euro. Soweit nach der Hundesteuersatzung ein Ermäßigungstatbestand zutrifft, beträgt die Hundesteuer 22,50 Euro.
Die Steuer für einen Kampfhund beträgt 500,00 Euro.
5. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. In einem Hundesteuerbescheid wird die Steuerschuld fest-gestellt und der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt.
6. Zur Kennzeichnung jedes angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. Die bei der Anmeldung ausgegebenen Hundezeichen behalten ihre Gültigkeit, bis der Hund verendet, den Be-sitzer...
Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
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