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Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen“

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung) Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.04.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Das Planungsgebiet liegt südlich der Eberstettener Straße im sog. ecoQuartier, östlich und südlich vom Kramerbräuhof entlang der Ludwig-Hirschberger-Allee. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Fl.Nrn. 326/0 Tfl., 868, 868/1 Tfl., 868/2, 869, 869/1, 870 Tfl., 947 Tfl., 947/1, 948 und 949 der Gemarkung Eberstetten und ist im Lageplan (s. Foto) schwarz gestrichelt umrandet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Pflegeheimes und Mehrfamilienhäusern sowie einer Parkierungsanlage mit zwei Parkdecks geschaffen werden. Dieses gemischtgenutzte Gebäudeensemble soll die Quartiersmitte des sog. ecoQuartiers bilden. Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im be-schleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich. Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von Donnerstag, 22.12.2016 bis einschließlich Montag, 06.02.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus. Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Pfaffenhofen a. d. Ilm, 12.12.2016 Albert Gürtner 2. Bürgermeister

Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm

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