Amtliche Bekanntmachung: Widmung des Platzes am Hungerturm zu einem beschränkt-öffentlichen Weg
29. Juli 2016
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung des Platzes am Hungerturm zu einem beschränkt-öffentlichen Weg
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm beschloss in seiner Sitzung am 28.07.2016 einstimmig, den Platz am Hungerturm als beschränkt-öffentlichen Weg
(Art. 3 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) zu widmen. Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Fläche die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).
Straßenbezeichnung „Platz am Hungerturm“
Anfangspunkt: km 0,000 (Nördlicher Bereich am Hungerturm)
Endpunkt: km 0,022 (Westliche Grundstücksgrenze zur Straße „Stadtgraben“)
Länge des neuen Teilstücks: km 0,022
Gesamtlänge: km 0,022
Fl.-Nrn.: 609 Teilfläche ca. 264 m², 612 Teilfläche ca. 140 m², Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: nur für Fußgänger
Die hierzu ergangene Verfügung kann einschließlich ihrer Begründung im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.17, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Die Widmung gilt zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 29.07.2016
i. A.
Gerald Baumann
Berufsmäßiger Stadtrat
Stadtbaumeister
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung des Platzes am Hungerturm zu einem beschränkt-öffentlichen Weg
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm beschloss in seiner Sitzung am 28.07.2016 einstimmig, den Platz am Hungerturm als beschränkt-öffentlichen Weg
(Art. 3 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) zu widmen. Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Fläche die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).
Straßenbezeichnung „Platz am Hungerturm“
Anfangspunkt: km 0,000 (Nördlicher Bereich am Hungerturm)
Endpunkt: km 0,022 (Westliche Grundstücksgrenze zur Straße „Stadtgraben“)
Länge des neuen Teilstücks: km 0,022
Gesamtlänge: km 0,022
Fl.-Nrn.: 609 Teilfläche ca. 264 m², 612 Teilfläche ca. 140 m², Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: nur für Fußgänger
Die hierzu ergangene Verfügung kann einschließlich ihrer Begründung im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.17, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Die Widmung gilt zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 29.07.2016
i. A.
Gerald Baumann
Berufsmäßiger Stadtrat
Stadtbaumeister
Autor: Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
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