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Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes

Letztes Update vom 17.12.2020, 13:30 Uhr

Für die von den Schließungen direkt oder indirekt betroffenen Branchen werden außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats umfassen.

Konditionen der Novemberhilfe:

Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro gewährt, soweit der beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Soloselbstständige können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder jener seit der Gründung gewählt werden.

Antragsberechtigt sind:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage der am 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt.Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden. Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. Anrechnung anderer Leistungen und Umsätze:

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.Wenn im November trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für die Gastronomie gelten Sonderregelungen, wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent derjenigen Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Antragsstellung:

Anträge können auf der Webseite der Überbrückungshilfe bis 31.01.2021 gestellt werden.Die Antragstellung muss durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über eine prüfende dritte Person. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Schnelles Verfahren für Abschlagszahlungen:

Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Hinweis: Wirtschaftsministerium und Finanzministerium in Berlin haben sich nach Medieninformationen darauf geeinigt, die Vorauszahlungen für Restaurant- und Hotelbetreiber, die wegen des Teil-Lockdowns keine Einnahmen haben, von 10.000 auf 50.000 Euro zu erhöhen. Es ist noch unklar, wann dies umgesetzt wird. Die Antragstellung erfolgt ab sofort unbürokratisch über die Internetseite der Überbrückungshilfe. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wird in diesem Verfahren überprüft. Erste Auszahlungen sollen Ende November 2020 erfolgen. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann. Die Novemberhilfe wird - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 31.12.2020 verlängert. Danach greift die Überbrückungshilfe III.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

Plattform Überbrückungshilfe für Unternehmen

Novemberhilfe - Link zum Direktantrag für Soloselbstständige FAQ zur Novemberhilfe (FAQ)

Vollzugshinweise zur Novemberhilfe

Richtlinie des Freitstaates Bayern zur Novemberhilfe

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