BauGB: Sechste Änderung des Flächennutzungsplans „Sulzbach III“
13. Oktober 2025

Bekanntmachung
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Sechste Änderung des Flächennutzungsplans „Sulzbach III“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Bescheid vom 08.10.2025, Az: 32/6100 die von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Beschluss des Stadtrates vom 11.09.2025 festgestellte sechste Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 11.09.2025 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich südwestlich im Ortsteil Sulzbach und umfasst drei Grundstücke am Ende der Straße Sulzbach; er ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Mit dieser Bekanntmachung wird die sechste Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm wirksam. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort die Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 10.10.2025
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
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