Die häufigsten Fehler bei der Grundsteuerklärung
01. März 2024
Nachdem fast alle Steuerpflichtigen ihre Grundsteuerklärungen beim Finanzamt eingereicht haben, werden die Daten an die Stadt übermittelt, eingepflegt und überprüft. Viele Erklärungen wurden korrekt eingereicht, dennoch werden hier die häufigsten Fehler vorgestellt.
1. Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft, also Wald- oder Ackergrundstücke, die nicht für die Bebauung vorgesehen sind, wurden teilweise als unbebaute Grundstücke erklärt. Infolgedessen wird ab 2025 die höhere Grundsteuer B anzuwenden sein.
2. Eigentümer eines Grundstücks ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. So wurden Erklärungen abgegeben, in denen erklärt wurde, dass die Grundstückseigentümer beide Ehegatten sind, obwohl nur ein Ehepartner im Grundbuch eingetragen ist. Ebenso kam der umgekehrte Fall vor. Steuerlich treten keine Folgen ein, allerdings ist der Verwaltungsaufwand enorm, da eigentlich die Eigentumsverhältnisse geändert werden müssten.
3. Falsche Aktenzeichen wurden verwendet. Oder es gibt auch Fälle, bei denen nach altem Recht zwei Aktenzeichen existieren, zum Beispiel bei einer Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz. Der Steuerpflichtige reicht unter dem Aktenzeichen der Tiefgarage eine Erklärung für Wohnung mit Stellplatz ein. Der Bescheid ergeht an sich korrekt. Da aber für das Aktenzeichen der Wohnung noch eine Erklärung fehlt, wurde diese im Herbst angefordert. Der Steuerpflichtige kommt der Aufforderung nach. Sofern der erste Bescheid nicht aufgehoben wurde, liegen nun für eine Einheit zwei identische Steuerbescheide vor, die beide rechtlich bindend für die Stadtverwaltung sind. Die Stadt müsste demnach die Wohnung mit dem Stellplatz zweimal der Besteuerung unterwerfen. Abhilfe kann nur über eine Aufhebung des Bescheides durch das Finanzamt erreicht werden.
Daher eine Bitte der Stadtverwaltung: Grundstückseigentümer sollten die Bescheide des Finanzamtes genau prüfen und sich bei Unklarheiten schriftlich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
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