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Einleiten von Mischwasser aus dem OT Uttenhofen in zwei Gräben zur Ilm

Wassergesetze: Einleiten von Niederschlagswasser aus dem OT Uttenhofen in die Ilm

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Einleitung von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen im Ortsteil Uttenhofen in 2 Gräben zur Ilm durch die Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm

I) Vorhaben

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen - im Folgenden Betreiber genannt - hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gem.

§ 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Einleitung von Mischwasser aus zwei Entlastungsanlagen in zwei Gräben zur Ilm (Gewässer III. Ordnung) beantragt. Ein Graben davon ist ein verrohrter Tro-ckengraben. Ferner wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG wegen der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet beantragt.

Die beantragte Einleitung umfasst Mischwasser aus den Entlastungsanlagen:

II) Anhörungsverfahren

Vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein Anhörungsverfahren entsprechend der Bestim-mungen des Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhö-rungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet Be-troffenen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Damit wird der Anstoßfunktion Rechnung getragen. Das oben genannte Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Unterlagen für das oben genannte Vorhaben liegen in der Zeit vom 21.02.2025 bis 21.03.2025 in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer Nr. 2.16 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis zum 07.04.2025) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer Nr. 2.16, oder dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A120, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Die Bekanntmachung der vollständigen Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

III) Erörterungstermin

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben werden bzw. wenn alle Beteiligten auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichten.

IV) Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen durch einfache E-Mail unzulässig ist (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG).

b) für eine fristgerechte Einreichung das Eingangsdatum der Behörde maßgeblich ist.

c) Kosten, die durch die Einsichtnahme in Unterlagen entstehen können, nicht erstattet werden.

d) bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestimmt ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 BayVwVfG).

e) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzu-nehmen wären.

f) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung er-setzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 10.02.2025

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

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