Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Einleitung Niederschlagswasser Gewerbegebiet Kuglhof

Zur Straßenumbenennung „Daiichi­-Sankyo-Straße"

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet Kuglhof I in das Grundwasser und in den Schindelhauser Graben durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm

I) Vorhaben

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die erneute Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Benutzung des Grundwassers und des Schindelhauser Grabens durch Einleitung von Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Gewerbegebiet Kuglhof I beantragt. Die Einleitungen in das Grundwasser erfolgen auf den Grundstücken der Gemarkung Eberstetten entsprechend dem anliegenden Grundstücksverzeichnis der Entwässerungseinrichtungen. Die Einleitungen in den Schindlhauser Graben erfolgen auf den Grundstücken der Gemarkung Eberstetten, Flurnummern 97 und 1. Alle Einleitstellen sind bereits im Bestand.

II) Anhörungsverfahren

Vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein Anhörungsverfahren entsprechend der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet Betroffenen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Damit wird der Anstoßfunktion Rechnung getragen. Das oben genannte Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Unterlagen für das oben genannte Vorhaben liegen in der Zeit vom 20.08.2025 bis 19.09.2025 in der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm , Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 216 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 06.10.2025) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm , Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 216 oder dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A120, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Die Bekanntmachung der vollständigen Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27a, Art. 27b BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

III) Erörterungstermin

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben werden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

Sollte ein Erörterungstermin erforderlich werden, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die beteiligten Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

IV) Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen durch einfache E-Mail unzulässig ist (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG). Auf die Möglichkeiten des Schriftformersatzes in Art. 3a Abs. 3 BayVwVfG wird hingewiesen.

b) für eine fristgerechte Einreichung das Eingangsdatum der Behörde maßgeblich ist.

c) Kosten, die durch die Einsichtnahme in Unterlagen entstehen können, nicht erstattet werden.

d) bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestimmt ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 BayVwVfG).

e) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären.

f) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.

Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.08.2025

I.A.

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

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