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Einleitung von Niederschlagswasser in Uttenhofen

Zur Straßenumbenennung „Daiichi­-Sankyo-Straße"

Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Niederschlagswasser aus Einleitstellen in Uttenhofen direkt oder über Gräben in die Ilm durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm

Mit Bescheid vom 18.07.2025, Az.: 42/6323.02/0862 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser des Ortsteils Uttenhofen in die Ilm durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt.

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers (Abwassers). Die Einleitungen erfolgen auf den Grundstücken der Gemarkung Uttenhofen, auf den Flurnummern 310/10 und 310/7, bei Flusskilometer 52,49 und 28,6 in die Ilm (Gewässer II. Ordnung).

Die Einleitungsstellen haben folgende Koordinaten:

Einleitungsstellen: UTM-Koordinaten (Zone 32)

Einleitstelle 1: Ostwert: 687028, Nordwert: 5381905

Einleitstelle 2: Ostwert: 687057, Nordwert: 5381914

Einleitstelle 3: Ostwert: 687415, Nordwert: 5382241

Gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht in der Gemeinde auszulegen.

Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der festgestellte Plan für das o. g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 14.08.2025 bis 01.09.2025 in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer Nr. 2.16 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus.

Zusätzlich finden Sie diese Bekanntmachung, den Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und die Antragsunterlagen finden Sie entsprechend Art. 27a, 27b BayVwVfG auch auf der Homepage der Stadt Pfaffenhofen unter folgendem Link: pfaffenhofen.de/bekanntmachungen-und-ausschreibungen/

Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.Nach Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Auslegungsfrist beginnt die Rechtsbehelfsbelehrungsfrist für die übrigen unbekannten Betroffenen zu laufen.

Stadt Pfaffenhofen, 04.08.2025

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

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