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Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen

Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen

Dieser Beitrag wird nicht länger aktualisiert. Die neuen Informationen zu Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen finden Sie >>> hier <<<.

Letztes Update vom 07.01.2021, 19:00 Uhr

Aktuelle Corona-Maßnahmen

Bis 31. Januar 2021 gelten deutschlandweit wesentlich strengere Regeln. Nach dem Grundsatz "Wir bleiben zuhause" wird darum gebeten, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.

Bis 10. Januar 2021 gilt die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Die neue bzw. überarbeitete Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit vertieften Kontaktbeschränkungen soll ab 11. Januar in Kraft treten. Ab 11. Januar ist auch der "Click & Collect-Abholservice" im Handel unter Hygieneauflagen zulässig.

11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Bay. Staatskanzlei)

PM Kabinettssitzung vom 06.01.2021

Bund-Länder-Beschluss vom 06.01.2021

FAQ zum Lockdown (Bay. Gesundheitsministerium) FAQ Liste zu Betrieben (Bay. Gesundheitsministerium)

Coronavirus Hotline der Bayerischen Staatsregierung: 089 122 220

Kontakt- und Ausgangsbeschränkung

Für ganz Bayern gelten umfangreiche, landesweite Kontakt- und Ausgangsbeschränkung. Ab 11. Januar 2021 gilt u.a.:

Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke sind sowohl von den Ausgangsbeschränkungen als auch den nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen. Zum Nachweis eines solchen Ausnahmetatbestands können Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Erklärung zur Vorlage im Kontrollfall ausfertigen (s.u.).Erklärung des Arbeitgebers - Wegebescheinigung

Maskenpflicht und AlkoholverbotAuf zentralen Begegnungsflächen im öffentlichen Raum besteht Maskenpflicht. Die Abgabe offener alkoholischer Getränke sowie der Konsum von Alkohol auf Straßen, Plätzen und in Parkanlagen ist ganztägig nicht erlaubt. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Handel und MärkteBis mindestens 31. Januar 2021 ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr bayernweit untersagt. Abholdienste sind im Handel bis einschließlich 10. Januar untersagt.

Ab 11. Januar kann nach Angaben des Wirtschaftsministeriums in Bayern bei Händlern online oder telefonisch bestellt und die Ware anschließend vor dem Geschäft abgeholt werden. Beschlossen wurden Schutz und Hygienekonzepte wie die Vereinbarung gestaffelter Zeitfenster zur Abholung und das Tragen von FFP2-Schutzmasken.

Ausgenommen von der Schließungsanordnung sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte.

Für zulässigerweise geöffnete Betriebe gilt, sie dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

Lieferungen durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste sind auch bei geschlossenen Ladengeschäften möglich.

Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.

Der Großhandel bleibt geöffnet.

Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist unter Beachtung der Hygienerichtlinien nach Angabe des Wirtschaftsministeriums zulässig.

Für den von den Schließungen ausgenommenen Handel gilt eine Öffnung unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Der Betrieb hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann.Der Betrieb hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundinnen und Kunden nicht höher ist als eine Kundin oder ein Kunde zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Für das Personal, die Kundinnen und Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Der Betrieb hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für die einzelnen Ladengeschäfte in Einkaufszentren gelten die oben genannten Regelungen. Für die Einkaufszentren gesamt bemisst sich die Kundenhöchstzahl nach der für Kundinnen und Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums. Das Schutz- und Hygienekonzept muss die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen. Hinweis:

Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)“ finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Liste zu Betrieben (Bayr. Gesundheitsministerium)

Dienstleistungen und HandwerkDienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin oder zum Kunden unabdingbar ist, dürfen ab dem 16. Dezember 2020 bis mindestens zum 31. Januar 2021 nicht öffnen. Betroffen sind neben Friseursalons auch Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Hausbesuche durch Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Podologie, bleiben weiterhin möglich.

Hinweis:

Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)“ finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Liste zu Betrieben (Bay. Gesundheitsministerium)

Informationen und FAQs des Zentralverbands des Deutschen Handwerks

Informationen und Hinweise der HWK für München und Oberbayern

Mischbetriebe des Handels, der Dienstleistungen oder des HandwerksGrundsätzlich gilt:

Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Das Gesundheitsministerium gab dazu folgende Informationen heraus (Stand: 21.12.2020):

Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen; Click&Collect ist dann ausschließlich für das erlaubte Sortiment zulässig.

Sonderregelung Großbetriebsformen

Bei Großbetriebsformen des Handels wie insbesondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, gut abgrenzbare größere Fläche) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.

Wochen- und Bauernmärkte

Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.

Mischbetriebe des Handwerks:

Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen, dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

Hinweis:

Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)“ finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Liste zu Betrieben (Bay. Gesundheitsministerium)

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.

Nahezu alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen: Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, offene Werkstätten, Kulturläden, das Planetarium und der Tiergarten, Schwimmbäder, Saunen sowie Spielhallen.

Untersagt sind auch Stadt- und Gästeführungen, Flusskreuzfahrten, touristische Busverkehre.

Die Stadtbibliothek ist geschlossen.

Außerschulische Bildungsangebote

Angebote der Erwachsenenbildung sowie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger (z.B. Musikschulen) sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausgenommen sind digitale Angebote, sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauende sind nicht zugelassen.

FAQ zu Prüfungen (Bay. Gesundheitsministerium)

Beherbergung und HotellerieÜbernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

In Beherbergungsbetrieben sind Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. In logischer Konsequenz ist die gastronomische Verpflegung in Hotels nach diesen Vorgaben zu beschränken. Eine Verpflegung auf dem Zimmer oder Zimmerservice ist hingegen möglich.

Tagungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Eine Anmietung von Hotelräumlichkeiten zu diesem Zweck ist nicht möglich. Eine Bewirtung ist unzulässig.

Gastronomie, Kneipen und Clubs

Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen unter Hygieneschutzbedingungen laut aktueller Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von Gastronomiebetrieben sind untersagt.

Sport, Tanzschulen und FitnessstudiosAmateursport ist bis mindestens 31. Januar 2021 unzulässig. Wer privat Sport treiben möchte, darf dies allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.

Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. Auch alle Indoor-Sportstätten müssen in Bayern geschlossen bleiben.

Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zusammenhang abzustellen. Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.

Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.

In ansonsten nach § 10 Abs. 3 der 11. BayIfSMV geschlossenen EMS-Studios ist ein Einzeltraining in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln erlaubt, sofern aufgrund einer ärztlichen Verordnung medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV erbracht werden.

Hinweis:

Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)“ finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (eh. Positivliste) (Gesundheitsministerium)

Messen, Tagungen und Kongresse

Messen, Tagungen und Kongresse dürfen bis 20. Dezember nicht stattfinden.

Gesetzesgrundlagen und Verordnungen

Bis 10. Januar 2021 gelten die Maßnahmen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Maskenpflicht:

Es gibt Ausnahmen zur Maskenpflicht für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Betroffene Personen sollen dazu eine formlose ärztliche Bestätigung mitführen.

11 . Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ (Freistaat Bayern)

PM Ausnahmen zur Maskenpflicht (Behindertenbeauftragter)

Hygienekonzepte

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht:

Hygienekonzept Gastronomie

Hygienekonzept Beherbergung

Hygienekonzept Touristische Dienstleister

Hygienekonzept Sport

Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben

Hygienekonzept Kinobetriebe

Hygienekonzept Erwachsenenbildung

Hygienekonzept Bäder

Hygienekonzept Messen, Kongresse und Ausstellungen

Checkliste Veranstaltungen

Hinweisblatt für geschlossene Gesellschaften in Gastronomie/Beherbergung

Hygienekonzept Märkte

Hygienekonzept für Schausteller und Marktkaufleute

Checkliste Erstellung Schutz- und Hygienekonzept

Checkliste Erstellung Schutz- und Hygienekonzept für Veranstaltungen

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

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