Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
21. Juni 2024
Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Die aufgeführten Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf. Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig.
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:
gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehörengegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehrgegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungengegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunkgegen die Übermittlung von Daten an AdressbuchverlageBürgerinnen und Bürger können die Übermittlungssperren unter Vorlage eines Ausweisdokumentes bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Bürgerbüro, Hauptplatz 1, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm eintragen lassen. Einen entsprechenden Vorgang „Online-Antrag: Übermittlungssperre“ finden Sie auch auf der städtischen Homepage im Internet www.pfaffenhofen.de.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 20.06.2024
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
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