Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Entwurf der zweiten Änderung des Flächennutzungsplans „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“

Entwurf der zweiten Änderung des Flächennutzungsplans „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“ © Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der zweiten Änderung des Flächennutzungsplans „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 11.11.2021 den Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplans „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“ gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich für die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 2258/4, 2259, 2258/3, 2258/1 Teilfläche, 2258 Teilfläche, 2272 Teilfläche, 2272/1, 2260 Teilfläche, 2260/1, 2273/1 und 2273 Teilfläche der Gemarkung Pfaffenhofen.

Das Plangebiet befindet sich westlich an der Posthofstraße, südlich angrenzend an das Biomasseheizkraftwerk Pfaffenhofen und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet:

Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

Der vom Planungs- Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 07.07.2022 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der zweiten Änderung des Flächennutzungsplans „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“ sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen in der Zeit von

Mittwoch, 27.07.2022 bis einschließlich Montag, 19.09.2022

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, gegenüber Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie die der unteren Bauaufsichtsbehörde, der unteren Immissionsschutzbehörde, der unteren Bodenschutzbehörde oder dem Wasserwirtschaftsamt liegen bereits vor und werden mit den Planunterlagen ebenfalls ausgelegt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Informationen zum Schutzgut Lebensräume für Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP): Untersuchung betroffener Arten (Zauneidechse, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Mauersegler, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Turmfalke und Wachtel, sowie die Fledermausarten Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus und Zwergfledermaus)

Informationen zum Schutzgut Boden, Fläche

- Aussagen zur Bodenbeschaffenheit und Bodenversiegelung; Geotechnischer Bericht

- Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen der Inanspruchnahme

Informationen zum Schutzgut Wasser

- Aussagen zu Böden, Bodenfunktion, Niederschlagswasserbeseitigung; Geotechnischer Bericht

- Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen der Inanspruchnahme

Informationen zum Schutzgut Klima und Luft

- Aussagen zu Frischluft-/Kaltluftproduktion und Luftqualität

Informationen zum Schutzgut Mensch u. Gesundheit

- Aussagen zur Erholungsfunktion im näheren Umfeld und zu Lärmimmissionen; Schalltechnische Untersuchung

Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild

- Lage im Naturraum „Donau-Isar-Hügelland“ des Landschaftsraums „Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten“

Im Weiteren sind insbesondere Informationen zu den Schutzgütern Kultur- und sonstige Sachgüter sowie den Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen vorhanden.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bei einem Rechtsbehelf nach § 7 Absatz 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht Rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 18.07.2022

I.A.

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Beitrag bei PAFundDU zu öffnen.