Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Errichtung des Wasserverbands "Bewässerungsverband Hallertau"

Hundesteuer 2023

Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und des Wasserverbandsgesetzes (WVG); Errichtung des Wasserverbands „Bewässerungsverband Hallertau“

Die HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e.G. strebt die Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes „Bewässerungsverband Hallertau“ mit Sitz in Wolnzach als Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Der zu gründende Verband hat die Bewässerung der landwirtschaftlichen Sonderkultur Hopfen in folgenden Landkreisen (in den Gemeinden) zur Aufgabe:

  • Pfaffenhofen (Geisenfeld, Gerolsbach, Hettenshausen, Hohenwart, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshofen, Rohrbach, Scheyern, Schweitenkirchen, Vohburg, Wolnzach)
  • Eichstätt (Altmannstein, Mindelstetten, Oberdolling, Pförring)
  • Freising (Attenkirchen, Au i.d. Hallertau, Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling)
  • Kelheim (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt a.d. Donau, Rohr in Niederbayern, Saal a.d. Donau, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg)
  • Landshut (Furth, Hohenthann, Obersüßbach, Pfeffenhausen, Rottenburg, Weihmichl) und
  • Neuburg /Donau (Aresing, Brunnen, Schrobenhausen, Waidhofen)

Hierfür wurde gem. § 11 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingereicht. Der Antrag umfasst einen Erläuterungsbericht, einen Satzungsentwurf (u.a. mit Ausführung des Verbandsgebietes), ein Verzeichnis der Beteiligten und eine Darstellung der Finanzierung.

A) Auslegung der Errichtungsunterlagen (§ 14 Abs. 1 WVG)

Die Errichtungsunterlagen liegen in der Zeit von

Montag, den 02.09.2024 bis einschl. Freitag, den 04.10.2024

während der regulären Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, zweites Obergeschoss und im Landratsamt Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Zusätzlich können die Errichtungsunterlagen auf der Seite des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm unter folgenden Link eingesehen werden: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichung/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/

Einsicht in das Beteiligtenverzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Wer Einwendungen hat, kann diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 18.10.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 vorbringen.

B) Ladung zum Verhandlungstermin (§ 14 Abs. 5 WVG)

Für das Errichtungsvorhaben werden die Beteiligten zum Verhandlungstermin geladen. Da es mehr als 50 Beteiligte gibt, erfolgt die Ladung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung. Der Verhandlungstermin findet am

Mittwoch den 23.10.2024 um 18.00 Uhr im Landgasthof Rockermeier

in 85290 Geisenfeld – Unterpindhart, Bachstraße 3 statt. Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich.

Die Tagesordnung besteht aus folgenden Punkten:

1) Anträge und Einwendungen

2) Beschlussfassung über die Verbandsgründung: Errichtung des Bewässerungsverbandes, Plan und Satzung

Hinweise:

1) Beteiligte sind alle Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben und die ihre Grundstücke beim zu gründenden Bewässerungsverband zur Bewässerung anmelden oder angemeldet haben.

2) Anträge und Einwendungen der Beteiligten nach Ziffer 1 sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zum Verhandlungstag vorzulegen.

3) Die Beschlussfähigkeit für den Errichtungsbeschluss ist nur dann gegeben, wenn die beim Verhandlungstermin anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG festgelegten Stimmzahl auf sich vereinigen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Bei der Gründungsversammlung hat jeder Beteiligte eine Stimme.

4) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben.

5) Zur Feststellung der Personalien bitten wir um Mitbringen eines Ausweisdokuments. Ein Beteiligter im Sinne der Ziffer 1 kann sich im Gründungsverfahren durch eine Bevollmächtigung vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 27.08.2024

I.A.

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

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