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Mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen

Mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen © Werner Weisser

Das Bundeskabinett hat am 24. August eine Energieeinsparverordnung beschlossen, nach der für Unternehmen ab dem 1. Oktober für zwei Jahre eine Reihe neuer Vorschriften gelten, der Bundesrat muss nur noch zustimmen:

Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV).Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Es geht in erster Linie um die Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden.

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll sei die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung, heißt es.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.

Dies sei eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um etwa acht Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken, so das Bundeswirtschaftsministerium. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer oder der Vermieter die Kosten.

Einsparungen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.

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