Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Öffentliche Aufforderung zur Hundeanmeldung

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist der Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz und die Hundesteuersatzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 10.12.2020. Steuergegenstand ist nicht der Hund, sondern das Halten von Hunden.

2. Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unterliegt der Hundesteuer. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Alter, Herkunft, Rasse und Zweck der Hundehaltung der Stadt melden.

Die Hundeanmeldung kann online auf der Homepage unter www.pfaffenhofen.de/hundesteuer, im Sachgebiet Steuern (Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.01) oder persönlich im Bürgerbüro (Hauptplatz 1, Erdgeschoss, Zimmer 002) vorgenommen werden.

3. Die Steuer beträgt für jeden Hund, der nicht als Kampfhund gilt, 60,00 Euro. Soweit nach der Hundesteuersatzung ein Ermäßigungstatbestand zutrifft, beträgt die Hundesteuer 30,00 Euro. Die Steuer für einen Kampfhund beträgt 1.000,00 Euro. Die Hundesteuer ist eine Jahresauf-wandsteuer.

4. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Im Hundesteuerbescheid wird die Steuer festgesetzt und der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt.

5. Der Hundehalter soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg oder ändern sie sich, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall oder Änderung anzuzeigen.

6. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Die bei der Anmeldung ausgegebenen Hundezeichen behalten ihre Gültigkeit, bis zum Wegfall der Steuerpflicht gemäß o. a. Ziffer 5.

Für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Hundezei¬chen wird gegen einen Unkostenbeitrag von 3,00 Euro im Sachgebiet Steuern ein Ersatzhundezeichen ausgegeben.

7. Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit i.S. der Art. 14 bis 17 KAG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 19.01.2024

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Thomas Herker

Erster Bürgermeister

Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Beitrag bei PAFundDU zu öffnen.