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Rote Ampel und 3G im Unternehmen - Was ist zu beachten?

Rote Ampel und 3G im Unternehmen - Was ist zu beachten?3

Die Regelungen bei roter Ampel am Arbeitsplatz ergeben sich aus der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Allgemeines 3G am ArbeitsplatzAllgemein gilt gemäß § 17 Abs. 4 IfSMVO, dass zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers nur noch Beschäftigte Zugang haben, die geimpft, genesen oder getestet sind. Das gilt für geschlossene Räume und nur für die Personen, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können.Ausnahmen von 3G am ArbeitsplatzAusgenommen von dieser Regelung sind der Handel, der öffentliche Personennverkehr sowie die Schülerbeförderung.Für Gastronomie, Beherbergung, körpernahe Dienstleistungen gilt für Beschäftigte 3G. Beschäftigte müssen vom 11.11.2021 an die Schnelltests täglich machen.Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen gilt für Beschäftigte 3G plus (2 Mal die Woche).Für Clubs , Diskotheken, Messen und vergleichbare Freizeitangebote gilt für Beschäftigte 3G plus (2 Mal die Woche)FAQ zu 3G am ArbeitsplatzWie werden die Beschäftigten gezählt?

Die Anzahl der Beschäftigten nach der Vorschrift als reine Kopfzahl angegeben, demnach zählen Arbeitnehmer stets als eine Person, unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind. Inwiefern für diese Kopfzahl auch Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, die ganz oder teilweise außerhalb der konkreten Betriebsstätte beschäftigt sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Ebenfalls noch offen ist, ob bei verschiedenen Filialen die Beschäftigten zusammenzuzählen sind.Wer muss G-Nachweise erbringen?

Alle Beschäftigten (auch der Inhaber selbst), die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können. Dabei können diese „anderen Personen“ sowohl Kollegen als auch Kunden, Besucher oder ähnliches sein.Wo gilt die Regelung?

Die Regelung gilt nur in geschlossenen Räumen, nicht bei Arbeit im Freien. Ein Fahrzeug dürfte wohl auch als geschlossener Raum zu bewerten sein.Welche Nachweise sind möglich?

Nachweisen kann der Mitarbeiter dies durch Vorlage eines entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.Welche Tests sind erlaubt und wie oft müssen sie erbracht werden?

Testnachweise müssen zweimal pro Woche erbracht werden. Grundsätzlich kommen Schnelltests durch geschultes Personal, Selbsttests unter Aufsicht oder auch PCR-Tests in Betracht.Wie muss der Arbeitgeber kontrollieren?

Die Pflicht zur Einhaltung der 3G-Regel trifft in erster Linie den Arbeitgeber. Dieser ist auch dazu verpflichtet, die Einhaltung zu kontrollieren. Welche genauen Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen gestellt werden (ist tägliche Sichtkontrolle nötig oder reichen Stichproben?), ist noch nicht abschließend geklärt. Für „Dauertatbestände“ (Geimpft- oder Genesenenstatus) dürfte wohl der einmalige Nachweis genügen, wobei aber noch ungeklärt ist, ob und welcher Form eine Speicherung dieser Information zulässig ist.Besteht jetzt eine allgemeine Auskunftspflicht zum Impf- oder Genesenenstatus?Die Arbeitnehmer müssen für den Zutritt einen G-Nachweis erbringen. Dabei bleibt es ihnen überlassen, welchen Nachweis sie wählen. Auch Geimpfte oder Genesene können also durchaus die erfolgte Impfung/Genesung für sich behalten und den G-Nachweis per Test erbringen.Es besteht also keine allgemeine Auskunftspflicht, aber natürlich ist es dem Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung der Zugangsberechtigung erlaubt, den Impf- oder Genesenennachweis einzusehen.Was passiert mit Mitarbeitern, die weder geimpft noch genesen sind und den Test verweigern?

Mitarbeitern ohne G-Nachweis darf der Arbeitgeber keinen Zutritt zum Betrieb gewähren. Wenn eine Beschäftigung im Homeoffice oder ohne jeglichen Kontakt nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. In diesem Fall entfällt auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.Wer trägt die Kosten für die Tests?

Für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in der eigenen Wohnung beschäftigt sind, ist der Arbeitgeber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung ohnehin verpflichtet, auf Arbeitgeberkosten mindestens zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die für „einfaches 3G“ erforderlichen Tests sind daher vom Arbeitgeber zu zahlen. Schwieriger ist diese Frage in den Sonderfällen zu beantworten, in denen am Arbeitsplatz aufgrund der spezifischen Branche/Tätigkeit ein PCR-Test erforderlich ist. Dort bleibt abzuwarten, ob zu dieser Frage noch eine gesetzgeberische Klarstellung erfolgt.

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