Satzungsbeschluss Bebauungsplan 119A Gewerbegebiet an der Ilmtalklinik
24. Juni 2026
© Bayerische Vermessungsverwaltung
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 119A „Gewerbegebiet an der Ilmtalklinik“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Beschluss vom 18.06.2026 den Bebauungsplan Nr. 119A „Gewerbegebiet an der Ilmtalklinik“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich westlich der Krankenhausstraße in Pfaffenhofen zwischen der Ilmtalklinik und dem Gewerbegebiet an der Ilmtalklinik und ist im nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz gestrichelt umrandet:
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 119A „Gewerbegebiet an der Ilmtalklinik“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften liegen im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsicht bereit.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 24.06.2026
I.A.
Erich Weisser
Stellv. Stadtbaumeister
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