Satzungsbeschluss Bebauungsplan 189 An der Unthofstraße, Tegernbach
27. Januar 2026
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 189 „An der Unthofstraße in Tegernbach“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Beschluss vom 22.01.2026 den Bebauungsplan Nr. 189 „An der Unthofstraße in Tegernbach“ zur Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich der Planung erstreckt sich ausgehend von der Kreuzung Unthofstraße/Oberhofstraße in nördlicher Richtung bis zur Einmündung Unthofstraße/Göbelsbacher Straße. Er umfasst dabei die beidseitigen Bereiche der Unthofstraße mit fingerförmigen Erweiterungen nach Norden, Osten und Westen bis an die jeweiligen Siedlungsränder und ist im nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichnet.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 189 „An der Unthofstraße in Tegernbach“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 26.01.2026
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Beitrag bei PAFundDU zu öffnen.