Satzungsbeschluss BP Nr. 165 "Gewerbegebiet an der Posthofstraße" und BP Nr. 39 "Kreiskrankenhaus"
24. Januar 2023
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 165 „Gewerbegebiet an der Posthofstraße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Beschluss vom 19.01.2023 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 165 „Gewerbegebiet an der Posthofstraße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“, für das im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandete Gebiet, als Satzung beschlossen.
Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 165 „Gewerbegebiet an der Posthofstraße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen DIN 4109, DIN 4109:2018-1, DIN 4020:2010-12, DIN EN 1997-2 (EC 7); DIN 45691:2006-12, DIN 4066, DIN 18005:2002 und DIN 18920 liegen im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsicht bereit.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 24.01.2023
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
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