Bild von Hopenfeld Pfaffenhofen

Satzungsbeschluss BP Nr. 186 „Nördlich der Grund- und Mittelschule“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 179 „Gewerbegebiet am Fuchsberg“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 186 „Nördlich der Grund- und Mittelschule“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Beschluss vom 16.02.2023 den Bebauungsplan Nr. 186 „Nördlich der Grund- und Mittelschule“, für das im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandete Gebiet, als Satzung beschlossen.

Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 186 „Nördlich der Grund- und Mittelschule“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen DIN 4109, DIN 4109:2018, DIN 18005, DIN 18920:2014-07 und DIN 45680:2020-06 liegen im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsicht bereit

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 22.02.2023

I.A.

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

Bitte klicken Sie hier, um den vollständigen Beitrag bei PAFundDU zu öffnen.