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Satzungsbeschluss zur dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“

Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Der Ferienausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und liegt mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 205, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen DIN 4109, DIN 4109-1:2016 und DIN 18005, DIN 18920 liegen im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsicht bereit.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 26.03.2021

I.V.

Roland Dörfler

2. Bürgermeister

Verteiler:

1. Pfaffenhofener Kurier, mit der Bitte um Veröffentlichung in der Ausgabe

am Montag, 29.03.2021 als Anzeige

2. Internetseite der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

3. Amtstafel im Bauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

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