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Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Niederschlagswasser des Ortsteils Affalterbach in die Ilm durch das KU Stadtwerke PAF

Wassergesetze: Einleiten von Niederschlagswasser aus dem OT Uttenhofen in die Ilm

Ortsübliche Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen und privaten Flächen des Orts-teils Affalterbach in die Ilm durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen

Mit Bescheid vom 14.05.2025, Az.: 42/6323.02/0411 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen und privaten Flächen des Ortsteils Affalterbach in die Ilm durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt.

Die Einleitungen erfolgen auf dem Grundstück Gemarkung Affalterbach Fl.-Nr. 59 in die Ilm.

Die Einleitungsstellen haben folgende Koordinaten:

Einleitungsstellen: UTM-Koordinaten (Zone 32)

Auslass 1: Ostwert: 686639, Nordwert: 5381959

Auslass 2: Ostwert: 686824, Nordwert: 5381977

Auslass 3: Ostwert: 686931, Nordwert: 5381910

Auslass 4: Ostwert: 686730, Nordwert: 5380710

Gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht in der Gemeinde auszulegen.

Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der festgestellte Plan für das o. g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 11.06.2025 bis 25.06.2025 in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer Nr. 2.16 während der allgemeinen Ge-schäftsstunden zur Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung, der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und den Antragsunterlagen finden Sie entsprechend Art. 27a BayVwVfG auch auf der Homepage des Landkreises unter landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Nach Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Auslegungsfrist beginnt die Rechtsbehelfsbelehrungsfrist für die übrigen unbekannten Betroffenen zu laufen.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 27.05.2025

Erich Weisser

Stellv. Stadtbaumeister

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