Vollzug der Wassergesetze - Entnahme von Grundwasser aus Brunnen
20. Juli 2005
BEKANNTMACHUNG DER STADT PFAFFENHOFEN A.D.ILM VOM 18.07.2005
Vollzug der Wassergesetze;
1) Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen III, IV und V bei Affalterbach durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der „Ilmtalgruppe"
2) Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I und II für die Wasserversorgung der Tegernbacher Gruppe
Zu 1)
Dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Ilmtalgruppe wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm im Jahre 1976 eine bis zum 31.12.2005 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen III, IV und V erteilt. Der Zweckverband hat im März 2005 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Verlängerung dieser Erlaubnis unter den bisherigen Auflagen und Bedingungen beantragt.
Zu 2)
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat im Jahre 1986 der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I und II zur Wasserversorgung der Tegernbacher Gruppe bis zum 31.12.2005 erteilt. Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat im März 2005 die Verlängerung dieser Erlaubnis bis zum 31.12.2025 unter den bisherigen Auflagen und Bedingungen beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm beantragt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm teilte anlässlich der vorstehenden Anträge der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Schreiben vom 28.06.2005 mit, dass das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung darstellt, die nach § 2 WHG einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.
Hierzu sind unter anderem im Vollzug der Bestimmungen des Art. 83 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 2 und 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die jeweiligen Pläne in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zur Einsicht auszulegen.
Die Pläne zu den oben genannten Ziffern 1 und 2 werden daher jeweils in der Zeit
von Freitag, den 22.07.2005 bis einschl. Montag, den 22.08.2005
öffentlich ausgelegt.
Die Pläne liegen während der allgemeinen Dienststunden vor dem Geschäftszimmer des Stadtbauamtes, Zimmer-Nr. 021, Frauenstraße 14, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, aus. Die für die Darlegung zuständigen Personen sind dort zu erfragen.
Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich Montag, den 05.09.2005
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Umweltschutz-Verwaltung) oder bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm Einwendungen gegen diesen Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Etwaige Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist bei den vorbezeichneten Stellen vorzubringen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin, der vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm gesondert bestimmt wird, kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 18.07.2005
Hans Prechter
1. Bürgermeister
Autor: Benen Elisabeth