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Voraussetzungen für Kinder-Notbetreuung geändert

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Der Freistaat Bayern hat die Voraussetzungen für die Notbetreuung von Kindern in Kitas und Schulen geändert. Seit heute reicht es für die Berechtigung, wenn in einem der Bereiche Gesundheitsversorgung und Pflege nur ein Elternteil tätig ist.

Die Stadt Pfaffenhofen weist daraufhin, dass eine vorherige Anmeldung zu betreuender Kinder beim Sachgebiet Kindertagesstätten unbedingt notwendig ist. Betroffene können sich in diesem Fall an Kathrin Maier, Amtsleiterin Familie, Bildung und Soziales bzw. an die jeweilige Schulleitung wenden, die die Betreuung organisiert.

Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch die Kassenärztliche Vereinigung und den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und Pfleger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen: Dazu zählt etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).

Außerdem sind Eltern berechtigt, ihre Kinder in die Notbetreuung zu geben, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

Einzelheiten zur Notbetreuung von Kindern hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf einer Internetseite zusammengestellt www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php

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