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Wassergesetze: Einleiten von Niederschlagswasser aus dem OT Uttenhofen in die Ilm

Wassergesetze: Einleiten von Niederschlagswasser aus dem OT Uttenhofen in die Ilm

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Uttenhofen in die Ilm durch die Stadtwerke Pfaffenhofen

I) Vorhaben

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen - im Folgenden Betreiber genannt - hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Benutzung der Ilm (Gewässer II. Ordnung) sowie von zur Ilm führenden Gräben (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Uttenhofen beantragt. Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers. Die Einleitung erfolgt auf dem Grundstück Gemarkung Uttenhofen, Flurnummer 310/10 und 310/7 bei Flusskilometer 52,49 und 28,6 in die Ilm.

II) Anhörungsverfahren

Vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein Anhörungsverfahren entsprechend der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 3

bis 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und

eröffnet Betroffenen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Damit wird der Anstoßfunktion Rechnung getragen. Das oben genannte Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gegeben mit dem Hinweis, dass die Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Unterlagen für das oben genannte Vorhaben liegen in der Zeit vom 20.02.2025 bis 20.03.2025 in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer Nr. 2.16 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 04.04.2025) schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Stadtverwaltung Pfaffenhofen, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer Nr. 2.16, oder dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A120, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Die Bekanntmachung der vollständigen Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite .landkreis- pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

III) Erörterungstermin

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan werden in einem nicht öffentlichen Termin erörtert. Der Erörterungstermin findet am 27.05.2025 um 9.00 Uhr im Rentamtsaal des Landratsamts Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, statt und dieser wird hiermit ebenfalls gem. Art. 73 Abs. 7 und 6 BayVwVfG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

IV) Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen durch einfache E-Mail unzulässig ist (Art. 73

Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG).

b) für eine fristgerechte Einreichung das Eingangsdatum der Behörde maßgeblich ist.

c) Kosten, die durch die Einsichtnahme in Unterlagen entstehen können, nicht erstattet werden.

d) bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form

vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestimmt ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 BayVwVfG).

e) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären.

f) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt

werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 03.02.2025

i. A.

Florian Zimmermann

Stadtbaumeister

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