Widmung des Volksfestplatzes
30. September 2025

Bekanntmachung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung von Straßen und Wegen
Der Planungs-, Bau und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 beschlossen, die Widmung des Volksfestplatzes wie folgt zu ändern:
Der Volksfestplatz im Stadtgebiet von Pfaffenhofen a. d. Ilm wurde mit erstmaliger Anlage des städtischen Straßenbestandsverzeichnisses am 11.08.1988 als Ortsstraße (Verkehrsfläche mit Fahrbahnen in damaliger Anlage) in der Unterhaltslast der Stadt gewidmet. Zwischenzeitlich erfolgten Änderungen an der Fahrbahnführung, die eine Änderung der rechtskräftigen Widmung erforderlich machen. Der Volksfestplatz wird durch die Stadt als zuständige Straßenbaubehörde (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG) in seiner Gesamtheit, also mit allen Fahrbahn- und Nebenflächen, als Ortsstraße gewidmet. Straßenbaulastträger ist unverändert die Stadt.
Nachdem die Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Flächen die Änderung der Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).
I. Ortsstraßen
1. Volksfestplatz
Anfangspunkt: km 0,000 (alle Abzweigungen von der Türltorstraße)
Endpunkt: km 0,263 (Ilm – Fl.Nr. 1141)
Gesamtlänge: 0,263 km
Fl.Nrn.: 120/11, Gem. Pfaffenhofen a. d. Ilm
1122, Teilfläche, Gem. Pfaffenhofen a. d. Ilm
1139, Teilfläche, Gem. Pfaffenhofen a. d. Ilm
1139/1 Teilfläche, Gem. Pfaffenhofen a. d. Ilm
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: keine
Wirksamwerden d. Verfügung: Mit Ablauf des Folgetags der ortsüblichen Bekanntmachung
Die hierzu ergangen Verfügung kann während der regulären Dienstzeiten im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, Zimmer Nr. 2.17, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Widmung und Einziehung sind Allgemeinverfügungen im Sinne des Art. 35 S. 2 BayVwVfG.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)Auf die gem. § 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen, deren Anlagen sowie Anträgen und Erklärungen, wird verwiesen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 22.09.2025
I. A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
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