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zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Die aufgeführten Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf. Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:

Gegen die Übermittlung von Daten

an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehörenan das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehran Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungenaus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunkan AdressbuchverlageDie Übermittlungssperren kann man unter Vorlage eines Ausweisdokumentes bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Bürgerbüro, Hauptplatz 1, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm eintragen lassen.

Einen entsprechenden Vorgang „Online-Antrag: Übermittlungssperre“ finden Sie auch auf der städtischen Homepage im Internet www.pfaffenhofen.de.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 04.12.2023

Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm

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