Zweite Änderung des Flächennutzungsplanes „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“
24. Januar 2023
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Zweite Änderung des Flächennutzungsplanes „Gemischte Bauflächen an der Posthofstraße“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Bescheid vom 19.12.2022, Az: 32/6100 die von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Beschluss des Stadtrates vom 06.10.2022 festgestellte zweite Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 06.10.2022, einschließlich Begründung und Umweltbericht genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
Mit dieser Bekanntmachung wird die zweite Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm wirksam. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort die Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und zusammenfassender Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Demnach werden die in § 214 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB genannten Verletzungen von Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 02.01.2023
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
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